Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr... Versicherungsnehmer... hat durch das Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße in einem besonders schweren Maß gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen. Hier kommt es nicht darauf an, ob ein Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße nicht schon generell unzulässig ist; jedenfalls durfte sich Ihr... Versicherungsnehmer... zu einem solch gefährlichen Verkehrsmanöver nur bei Ausschluss jeder Gefährdung anderer, in ganz begrenztem Umfang und bei zwingender Notwendigkeit entschließen. Wer in einer Einbahnstraße, wo dieses niemand erwartet – auch nur zum unmittelbaren Einparken – rückwärtsfährt, muss den rückwärtigen Verkehr ständig äußerst sorgfältig beobachten und sofort anhalten können. Bei einem Unfall spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen ihn (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2017 – I-1 U 133/16, DAR 2018, [...]