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BGH - Entscheidung vom 21.07.2005

IX ZR 115/04

Normen:
InsO § 287 Abs. 2 § 294 Abs. 1, 3
BGB § 394

Fundstellen:
BGHReport 2005, 1475
BGHZ 163, 391
DZWIR 2006, 37
InVo 2005, 488
MDR 2006, 49
NJW 2005, 2988
NZI 2005, 565
Rpfleger 2005, 690
WM 2005, 1714
ZIV 2005, 437
ZInsO 2005, 873

BGH, Urteil vom 21.07.2005 - Aktenzeichen IX ZR 115/04

DRsp Nr. 2005/12437

Zulässigkeit der Aufrechnung gegen Steuererstattungsansprüche des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode

»a) Die Abtretung der Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen vom Insolvenzgericht bestimmten Treuhänder erfaßt nicht den Anspruch auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen.b) In der Wohlverhaltensperiode besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger.«

Normenkette:

InsO § 287 Abs. 2 § 294 Abs. 1 , 3 ; BGB § 394 ;

Tatbestand:

Die Klägerin befindet sich seit dem 26. Juli 2001 in der sogenannten Wohlverhaltensperiode nach vorangegangenem, im Jahre 2000 eröffnetem Verbraucherinsolvenzverfahren. Mit Einkommensteuerbescheiden vom 31. Juli 2002 setzte das dem beklagten Land angehörige Finanzamt Steuererstattungsansprüche für den Veranlagungszeitraum 2000 in Höhe von 426,13 EUR und für das Jahr 2001 über 596,50 EUR fest, zahlte diese jedoch nicht an die Klägerin aus, sondern rechnete mit rückständigen, noch vor Insolvenzeröffnung begründeten Steuerforderungen auf. Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung der Steuererstattungsforderung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und dies damit begründet, § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehe der von dem Beklagten erklärten Aufrechnung nicht entgegen.

Mit ihrer zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, nach ihren Schlußanträgen aus der Berufungsinstanz zu erkennen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsurteil ist nicht schon deshalb von Amts wegen aufzuheben, weil es den Berufungsantrag der Klägerin nicht ausdrücklich wiedergibt.

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO reicht für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil anstelle des Tatbestandes aus. Eine solche Verweisung kann sich allerdings nicht auf den in zweiter Instanz gestellten Berufungsantrag der Klägerin erstrecken. Denn eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist auch nach neuem Recht, das eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 540 Rn. 1), nicht entbehrlich (BGHZ 154, 99 , 100 f; 156, 216, 217 f; BGH, Urt. v. 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, NJW-RR 2004, 494 ; v. 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03, NJW-RR 2004, 573 ; v. 11. Februar 2004 - IV ZR 91/03, NJW 2004, 1390 , 1391). Der Antrag des Berufungsklägers braucht aber nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem Zusammenhang muß lediglich sinngemäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei der Berufung des Klägers mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen Sachantrags gegen ein klageabweisendes Urteil die Erwähnung dieser Tatsache genügen.

Hier hat das Landgericht - wenn auch im Rahmen der Gründe - auf die Berufungsschrift Bezug genommen. Dort hat die Klägerin ihren Berufungsantrag gegen das klageabweisende Urteil angekündigt. Hieraus ergibt sich, daß dieser Sachantrag unverändert in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist, obwohl der erstinstanzliche, in der Berufungsschrift wiederholte Antrag den Zinsrahmen des § 288 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 291 Satz 2 BGB nicht ausgeschöpft hat. Der Berufungsantrag des beklagten Landes ist ebenfalls gestellt.

II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung ist gemäß § 226 Abs. 1 AO , § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen. Ein Aufrechnungsverbot steht dem nicht entgegen.

1. a) In dem Zeitraum nach Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 Abs. 1 InsO ) und Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 289 Abs. 2 Satz 2, § 200 Abs. 1 InsO ), der sogenannten Wohlverhaltensperiode, schließt das Gesetz in § 294 Abs. 3 InsO die Aufrechnung durch Insolvenzgläubiger gegen Forderungen aus, die gemäß § 287 Abs. 2 InsO von der Abtretung an den Treuhänder erfaßt sind und gegen die bei fortdauerndem Insolvenzverfahren gemäß § 114 Abs. 2 InsO außerhalb des in § 114 Abs. 1 InsO bezeichneten Zeitraums die Aufrechnung ebenfalls ausgeschlossen wäre.

b) Um solche an den Treuhänder abgetretene Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge handelt es sich bei den Steuererstattungsansprüchen im Streitfall nicht. Die Klägerin ist deshalb zwar Forderungsinhaberin, die Aufrechnung jedoch ist nicht nach § 294 Abs. 3 InsO ausgeschlossen.

aa) Allerdings wird teilweise vertreten, daß auch der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO erfaßt werde, weil der Begriff der Bezüge weit auszulegen sei und es genüge, wenn es sich um eine einmalige Zahlung handele, die mit einer Arbeitstätigkeit des Schuldners im Zusammenhang stehe (AG Gifhorn ZInsO 2001, 630 ; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 287 Rn. 9; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 287 Rn. 31).

bb) Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Der Anspruch auf Erstattung überzahlter Lohnsteuer hat zwar seinen materiellen Ursprung insofern in dem Arbeitsverhältnis, als zum Arbeitslohn auch die Lohnsteuer gehört, die der Arbeitgeber gemäß § 38 EStG einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wandelt sich die Rechtsnatur des als Lohnsteuer einbehaltenen Teils der Bezüge jedoch aufgrund des entstehenden Lohnsteueranspruchs des Staates. Im Fall einer Rückerstattung wird aus dem Steueranspruch des Staates der Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen (§ 37 Abs. 2 AO ), ohne dabei seinen öffentlich-rechtlichen Charakter zu verlieren. Der an den Steuerpflichtigen zu erstattende Betrag erlangt, auch wenn er wirtschaftlich betrachtet das auf den Veranlagungszeitraum entfallende Einkommen erhöht, nicht wieder den Charakter eines Einkommens, das dem Berechtigten aufgrund einer Arbeits- oder Dienstleistung zusteht (BFH/NV 1996, 10, 12; 281, 282; 1999, 738, 739). Steuererstattungsansprüche unterfallen deshalb grundsätzlich nicht der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO (vgl. LG Koblenz ZInsO 2000, 507, 508; LG Kiel ZInsO 2004, 558; FG Düsseldorf ZInsO 2004, 1368, 1369; FG Münster EFG 2005, 251 f; Hessisches FG EFG 2005, 331 , 332; Schleswig-Holsteinisches FG EFG 2005, 333 ; MünchKomm-InsO/Stephan, § 287 Rn. 40; MünchKomm-InsO/Ehricke, § 294 Rn. 39; Grote ZInsO 2001, 452, 453).

2. Weitere die Aufrechnungsbefugnis von Insolvenzgläubigern in der Wohlverhaltensperiode ausschließende Bestimmungen sind der Insolvenzordnung nicht zu entnehmen.

a) Die Revision beruft sich auf den im Zwangsvollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO zum Ausdruck kommenden übergeordneten Rechtsgedanken, daß die Insolvenzgläubiger während der Laufzeit der Abtretungserklärung gleichbehandelt werden sollen, und sieht in § 394 Satz 1 BGB einen auch für den Streitfall geltenden Aufrechnungsausschluß. Sie stützt sich dabei auf eine in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, nach der entsprechend § 294 Abs. 1 InsO Insolvenzgläubiger in der Wohlverhaltensphase nicht nur mit der Vollstreckung, sondern grundsätzlich auch mit der Aufrechnung ausgeschlossen sein sollen. § 294 Abs. 3 InsO sei als Ausnahmevorschrift anzusehen, die zugunsten einzelner Gläubiger wie der Arbeitgeber in bestimmten Fällen die an sich ausgeschlossene Aufrechnung gestatte (vgl. AG Neuwied NZI 2000, 334, 335; HK-InsO/Landfermann, InsO 3. Aufl. § 295 Rn. 9; Uhlenbruck/Vallender, aaO. § 294 Rn. 34; Grote ZInsO 2001, 452, 453 ff).

b) Diese Auffassung ist jedoch mit der Systematik und Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Ein allgemeines Aufrechnungsverbot für Insolvenzgläubiger in der Wohlverhaltensperiode besteht nicht (ebenso: LG Koblenz ZInsO 2000, 507, 508; LG Kiel ZInsO 2004, 558, 559; FG Düsseldorf ZInsO 2004, 1368, 1369; Hessisches FG EFG 2005, 331 , 332; Schleswig-Holsteinisches FG EFG 2005, 333 ; Wenzel in Kübler/Prütting, aaO. § 294 Rn. 7; Nerlich/Römermann, InsO § 294 Rn. 16; MünchKomm-InsO/Ehricke, § 294 Rn. 39; Braun, InsO 2. Aufl. § 295 Rn. 10; FK-InsO/Ahrens, aaO. § 294 Rn. 35a; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. S. 668 Rn. 26.46). Entsprechendes läßt sich - jedenfalls für den Bereich der Insolvenzordnung - insbesondere nicht aus dem geltenden Zwangsvollstreckungsverbot herleiten.

Die Vorschriften der Insolvenzordnung schließen für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung für einzelne Insolvenzgläubiger sowohl in die Insolvenzmasse als auch in das sonstige Vermögen des Schuldners generell aus (§ 89 Abs. 1 InsO ). Demgegenüber sind die Einschränkungen der Aufrechnungsbefugnis gemäß den §§ 94 ff InsO differenzierter ausgestaltet. Ähnliches gilt für den Zeitraum der Wohlverhaltensperiode: Dem in § 294 Abs. 1 InsO geregelten generellen Zwangsvollstreckungsverbot steht die nur für eine bestimmte Fallgestaltung vorgesehene Beschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit von Insolvenzgläubigern in § 294 Abs. 3 InsO gegenüber. Dieser Differenzierung würde es nicht gerecht werden, das umfassend geltende Zwangsvollstreckungsverbot mit einem generell geltenden Aufrechnungsverbot gleichzusetzen.

aa) § 294 Abs. 3 InsO läßt sich nicht als eine die Aufrechnung in bestimmten Fällen gestattende Ausnahmevorschrift zu einem ansonsten nach § 294 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 394 Satz 1 BGB geltenden Aufrechnungsausschluß interpretieren. Der Wortlaut der Norm schränkt die - im übrigen bestehende - Aufrechnungsbefugnis lediglich ein. Allein dies war vom Gesetzgeber auch gewollt. In § 233 DiskE- InsO war eine gesonderte Regelung zur Aufrechnung zunächst nicht vorgesehen (vgl. Diskussionsentwurf des BMJ, Gesetz zur Reform des Insolvenzrechts, Entwurf einer Insolvenzordnung und anderer Reformvorschriften mit Begründung und Anhang [1988]). Das hat Kritik erfahren, weil die dem Schuldner von Dienstbezügen eröffnete Möglichkeit einer Aufrechnung über den in § 114 Abs. 1 und 2 InsO eröffneten Zeitraum hinaus die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger gefährde und mit dem Ziel der Restschuldbefreiung nicht zu vereinbaren sei (Wochner BB 1989, 1065, 1066). Erst daraufhin wurde die Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis in § 233 Abs. 3 RefE- InsO und später dann in § 294 Abs. 3 InsO aufgenommen (vgl. FK-InsO/Ahrens, 3. Aufl. § 294 Rn. 35; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung [1997], S. 268 ff). Dieser Regelung lag mithin auch aus der Sicht des Gesetzesgebers die ansonsten unbeschränkte Aufrechnungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger zugrunde.

bb) Auch unter der Geltung der Konkursordnung war die Aufrechnung eines Konkursgläubigers gegen eine zum konkursfreien Vermögen des Gemeinschuldners gehörende Forderung trotz des gemäß § 14 KO geltenden Zwangsvollstreckungsverbotes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unzulässig; denn die Aufrechnung hat zwar als Forderungsdurchsetzung im Wege der Selbsthilfe Ähnlichkeiten mit der Zwangsvollstreckung, unterscheidet sich von ihr jedoch zum einen in der außergerichtlichen Durchsetzung und zum anderen darin, daß der Zugriff nur unter Aufopferung der eigenen Forderung des Gläubigers möglich ist (BGH, Urt. v. 26. Juni 1971 - VIII ZR 137/70, NJW 1971, 1563; Staudinger/Gursky, BGB 13. Bearb. § 387 Rn. 45). Diese Auffassung ist zwar teilweise kritisiert worden, weil die Aufrechnung gegen eine zum konkursfreien Vermögen des Gemeinschuldners gehörende Forderung in den §§ 53 ff KO nicht abschließend geregelt sei und deshalb § 394 BGB eingreife (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 14 Rn. 12; Müller, Probleme der Aufrechnung mit Konkurs- und Masseforderungen [1981], S. 81 ff). Der Bundesgerichtshof hat an seiner Rechtsprechung jedoch festgehalten und in einer weiteren Entscheidung ausgeführt, das Vollstreckungsverbot des § 14 Abs. 1 KO begründe auch kein Abtretungshindernis nach § 400 BGB . Diese Norm sei lediglich für solche Forderungen gedacht, deren Unpfändbarkeit aus Gründen des allgemeinen Wohls dem Ziel diene, dem Forderungsberechtigten den nötigen Lebensunterhalt zu sichern; die Schutzziele von § 14 KO , dem Gemeinschuldner einen Neuerwerb zu ermöglichen und die Gleichbehandlung der Konkursgläubiger zu gewährleisten, stimmten damit nicht überein (BGHZ 125, 116 , 121 ff). Diese Erwägungen gelten für § 394 Satz 1 BGB entsprechend: Auch das Aufrechnungsverbot soll im öffentlichen Interesse verhindern, daß dem Gläubiger der unpfändbaren Forderung der nötige Lebensunterhalt entzogen wird oder aber, sofern das nicht in Betracht kommt, jedenfalls dem allgemeinen Wohl und dem Staatsinteresse dienen (vgl. Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuches, Recht der Schuldverhältnisse I §§ 241 bis 432 [1978], S. 714). Daß der Gesetzgeber mit der dem § 14 Abs. 1 KO entsprechenden Regelung in § 89 Abs. 1 InsO an dieser für die Konkursordnung geltenden Rechtslage etwas Grundlegendes hat ändern wollen, ist nicht ersichtlich.

cc) Das gemäß § 201 Abs. 3 , § 294 Abs. 1 InsO in der Wohlverhaltensperiode zum Tragen kommende Zwangsvollstreckungsverbot dient ähnlichen Zwecken wie der Ausschluß der Zwangsvollstreckung in konkurs- bzw. insolvenzfreies Vermögen gemäß § 14 Abs. 1 KO , § 89 Abs. 1 InsO . Die Norm will erreichen, daß sich in der Wohlverhaltensphase die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger untereinander nicht verschieben. Ferner soll der Neuerwerb des Schuldners, der nicht gemäß § 287 Abs. 2 InsO an den Treuhänder abgetreten oder an diesen gemäß § 295 InsO herauszugeben ist, dem Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen sein (vgl. Begründung zu § 243 RegE- InsO , BT-Drucks. 12/2443, S. 191 f). Diese Zielrichtungen stimmen - ebenso wie bei § 14 Abs. 1 KO (vgl. BGHZ 125, 116 , 123) - nicht mit denjenigen überein, die den in § 394 Satz 1 BGB gemeinten Pfändungsverboten zugrunde liegen. Ein allgemeines Aufrechnungsverbot gilt deshalb auch insoweit nicht.

dd) Dem steht nicht entgegen, daß der Senat für den Anwendungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung die Aufrechnung gegen Forderungen des Schuldners, die nach Eingang eines Antrages auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung begründet werden, entsprechend § 394 Satz 1 BGB für unzulässig angesehen hat, soweit gemäß § 2 Abs. 4 GesO die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt worden ist und das Verfahren später eröffnet wird (BGHZ 130, 76 ; 137, 267, 287; BGH, Urt. v. 18. April 1996 - IX ZR 206/95, WM 1996, 1063 f; v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95, WM 1996, 2250 , 2251). Diese - im Schrifttum umstrittene (vgl. Eckardt ZIP 1995, 1146, 1152 f; Henkel EWiR 1995, 1195, 1196; Nobbe, RWS-Forum 9 S. 99, 117 ff) - Rechtsprechung beruht auf der besonderen Vorschrift des § 2 Abs. 4 GesO , wonach gegen den Schuldner eingeleitete, bei Antragstellung noch nicht abgeschlossene Vollstreckungsmaßnahmen gerichtlich sofort einzustellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 1996 - IX ZR 195/95, ZIP 1996, 845 , 846). Diese Regelung hat weder in der Konkursordnung noch in der Insolvenzordnung eine Parallele. Entgegen einer von den Instanzgerichten teilweise vertretenen Meinung (KG NZI 2000, 221; LG Gera ZInsO 2002, 1092, 1093) läßt sich die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Aufrechnungen nach § 394 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 GesO daher nicht auf die Insolvenzordnung übertragen. Diese enthält zudem mit § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Sonderregelung für anfechtbar begründete Aufrechnungslagen, die den Rückgriff auf in anderen Gesetzen enthaltene Regelungen ausschließt (BGH, Urt. v. 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, WM 2004, 1693 , 1694, z.V.b. in BGHZ).

ee) Ein Ausschluß jedweder Aufrechnung durch Insolvenzgläubiger gemäß § 294 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 394 Satz 1 BGB wäre auch deshalb verfehlt, weil dies den Wertungen widerspräche, die das Gesetz hinsichtlich der Aufrechnungsbefugnis von Insolvenzgläubigern für den Zeitraum des Insolvenzverfahrens in den §§ 94 ff InsO getroffen hat. Ein solcher Wertungswiderspruch ergibt sich dann, wenn Gläubigern im laufenden Insolvenzverfahren die Aufrechnung gestattet ist. Der Schutz der Gläubigergesamtheit rechtfertigt es nicht, solche Gläubiger in dem anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren aufgrund eines umfassenden Aufrechnungsverbots schlechter zu stellen. Für den hier geltend gemachten Steuererstattungsanspruch folgt daraus:

Soweit der Anspruch auf Steuererstattung auf zuviel einbehaltener Lohnsteuer im Zeitraum vor Insolvenzeröffnung beruht - was für einen Teil des Veranlagungszeitraums 2000 zutrifft -, kann das Finanzamt in der Insolvenz mit anderen Steuerforderungen gegen diesen Erstattungsanspruch aufrechnen (§ 95 Abs. 1 InsO ). Leistet der Steuerpflichtige Vorauszahlungen etwa auf die Einkommensteuer, erlangt er bereits mit Vornahme der Zahlungen einen Erstattungsanspruch unter der aufschiebenden Bedingung, daß die nach Ablauf des Veranlagungszeitraums geschuldete Steuer geringer ist als die Summe der geleisteten Vorauszahlungen (vgl. BFHE 128, 146 , 148; 170, 300, 302; MünchKomm-InsO/Brandes, § 95 Rn. 25; a.A. Häsemeyer in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung , 2. Aufl. S. 653 Rn. 24). Das gilt auch in dem hier gegebenen Fall bei Abzügen vom Lohn. Wegen des Vorrangs von § 95 Abs. 1 InsO gegenüber § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist in solchen Fällen die Aufrechnung nicht ausgeschlossen (MünchKomm-InsO/Brandes, § 95 Rn. 25, § 96 Rn. 18). Für den Zeitraum der Wohlverhaltensperiode, in dem nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die zuvor bestehenden Aufrechnungsbeschränkungen des § 96 InsO nicht mehr eingreifen (MünchKomm-InsO/Brandes, § 96 Rn. 3; Uhlenbruck, aaO. § 96 Rn. 33), kann konsequenterweise im Ergebnis nichts anderes gelten.

ff) Soweit wie im Streitfall nicht gegen Forderungen aufgerechnet wird, deren Erlös der Schuldner nach § 295 Abs. 1 InsO an den Treuhänder auszukehren hat, werden die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger infolge der Aufrechnung auch nicht geschmälert. Die Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger ist lediglich insofern beeinträchtigt, als dem aufrechnenden Gläubiger eine bessere Befriedigungsmöglichkeit gewährt wird. Diese sich aus dem Gesetz ergebende Privilegierung der Aufrechnungslage mag kritikwürdig sein (vgl. Döbereiner, aaO. S. 271), ist jedoch hinzunehmen, weil der Gesetzgeber über die Regelung des § 294 Abs. 3 InsO hinaus keine Norm geschaffen hat, die die Aufrechnung während der Wohlverhaltensperiode einschränkt. Entsprechendes gilt, soweit gegen die Aufrechnungsmöglichkeit eingewandt wird, daß sie wegen der entstehenden Vermögenseinbußen dem Ziel des Gesetzes zuwiderlaufe, dem Schuldner mit Erteilung der Restschuldbefreiung einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen (vgl. hierzu AG Wittlich ZVI 2003, 428 , 429; Schmidt ZInsO 2003, 547, 548). Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt nicht ohne weiteres ein umfassendes Aufrechnungsverbot. Das verdeutlicht der vorliegende Fall, in dem die Steuererstattungsforderung der Klägerin sich zum Teil auf in die Zeit des Insolvenzverfahrens fallende Veranlagungszeiträume bezieht, so daß dieser Anspruch jedenfalls nicht im vollen Umfang als beschlagnahmefreier Neuerwerb zu werten ist.

Hinweise:

Anmerkung Hugo Grote BGHReport 2005, 1475

Hinweise:

Anmerkung Stefan Fritsche DZWIR 2006, 37

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 19.12.2003
Vorinstanz: AG Dortmund,
Fundstellen
BGHReport 2005, 1475
BGHZ 163, 391
DZWIR 2006, 37
InVo 2005, 488
MDR 2006, 49
NJW 2005, 2988
NZI 2005, 565
Rpfleger 2005, 690
WM 2005, 1714
ZIV 2005, 437
ZInsO 2005, 873