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§ 389 Wirkung der Aufrechnung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.





 Stand: 01.04.2024