Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. 2Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.





 Stand: 01.02.2024