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BGH - Entscheidung vom 21.03.1996

IX ZR 195/95

Normen:
BGB § 394
GesO § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 5

Fundstellen:
BGHR BGB § 415 Abs. 1 S. 1 Genehmigung 2
BGHR DDR-GesO § 2 Abs. 4 Unpfändbarkeit 1
BGHR DDR-GesO § 7 Abs. 5 Aufrechnungsausschluß 2
DB 1996, 1335
DRsp I(128)215e
DZWIR 1996, 379
InVo 1996, 178
KTS 1996, 404
MDR 1996, 702
NJ 1996, 640
RAnB 1996, 191 (Ls)
WM 1996, 834
ZIP 1996, 845

Der Kläger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der W. H.-B.-E.markt GmbH (nachfolgend: GmbH oder Gesamtvollstreckungsschuldnerin). Die beklagte Bank hatte ihr Kredite gewährt. Die GmbH [...]
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