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§ 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

(1)  Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. (2)  1Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. 2Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.





 Stand: 01.04.2024