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BGH - Entscheidung vom 13.06.1995

IX ZR 137/94

Normen:
BGB § 394 Satz 1
GesO § 2 Abs. 3, 4, § 7 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5

Fundstellen:
BGHR BGB § 394 Satz 1 Verwertungsverbot 1
BGHR DDR-GesO § 2 Abs. 4 Vollstreckungsverbot 1
BGHR DDR-GesO § 7 Abs. 5 Aufrechnungsausschluß 1
BGHR EGBGB Art. 232 § 1 Anwendbarkeit 1
BGHZ 130, 76
DB 1995, 2597
DRsp I(128)215d
KTS 1995, 696
MDR 1995, 1223
NJ 1996, 84
NJW 1995, 2497
NJW-RR 1995, 1403
WM 1995, 1375
ZIP 1995, 1200

Die Klägerin ist Verwalterin in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der S. Hoch- und Tiefbau GmbH (nachfolgend: GmbH). Diese stand mit der beklagten Bank in laufender Geschäftsbeziehung und schuldete ihr am 20. [...]
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