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§ 65 Güteverfahren

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

(1)  1Eine volle Gebühr erhält der Rechtsanwalt 1.  im Güteverfahren vor einer Gütestelle der in § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Art;  2.  im Verfahren vor einem Ausschuß der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art;  3.  im Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen;  4.  im Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen.  2Außer in obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung wird die Gebühr nach Satz 1 auf die Prozessgebühr, die der Rechtsanwalt in einem nachfolgenden Rechtsstreit erhält, nicht angerechnet. (2)  2Der Rechtsanwalt erhält fünfzehn Zehntel der vollen Gebühr für die Mitwirkung bei einer Einigung der Parteien, die in einem der in Absatz 1 bezeichneten Verfahren erzielt wird. § 23 gilt nicht.





 Stand: 01.04.2024