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§ 65c Verfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

1Im Beschwerdeverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß. 2 Im Verfahren über einen Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gilt § 40 sinngemäß. 3Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 4.





 Stand: 01.04.2024