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§ 59 Vollziehungeines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

(1)  Die Vorschriften der § 57 und § 58 gelten bei Vollziehung eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verfügung (§ 928 bis § 934, § 936 der Zivilprozeßordnung) sinngemäß.  (2)  Die Angelegenheit endet mit der Aufhebung des Arrests oder der einstweiligen Verfügung oder mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung aus dem in der Hauptsache erlassenen Urteil. 





 Stand: 01.04.2024