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§ 43 Mahnverfahren

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

(1)  Im Mahnverfahren erhält der Rechtsanwalt 1.  eine volle Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids einschließlich der Mitteilung des Widerspruchs an den Auftraggeber;  2.  drei Zehntel der vollen Gebühr für die Erhebung des Widerspruchs;  3.  fünf Zehntel der vollen Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703a Abs. 2 Nr. 4 der Zivilprozeßordnung beschränkt worden ist.    (2)  Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bestimmten Gebühren werden auf die Prozeßgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Rechtsstreit erhält.  (3)  In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gilt § 32 sinngemäß. 





 Stand: 01.04.2024