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§ 63 Hausratssachen, Wohnungseigentumssachen, Landwirtschaftssachen, Regelung der Auslandsschulden

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

(1)  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für folgende Verfahren sinngemäß: 1.  Verfahren nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats vom 21.10.1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256), auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung 2.  Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes 3.  Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21.07.1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667);  4.  Verfahren nach § 76 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27.02.1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24.08.1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003).    (2)  Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug.  (3)  Im Verfahren nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats vom 21.10.1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256), auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, erhält der Rechtsanwalt die im § 31 bestimmten Gebühren nur zur Hälfte.  (4)  1Im Verfahren nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und § 36 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21.07.1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667) erhält der Rechtsanwalt die im § 31 bestimmten Gebühren nur zu drei Zehnteln; die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht. 2Wird in einem Verfahren, in dem eine mündliche Verhandlung auf Antrag stattfinden muß, ohne mündliche Verhandlung entschieden, so erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung.





 Stand: 01.04.2024