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§ 67 Schiedsrichterliches Verfahren

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

(1)  Im schiedsrichterlichen Verfahren gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß.  (2)  Die Verhandlungsgebühr erhält der Rechtsanwalt auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.  (3)  Im schiedsrichterlichen Berufungs- und Revisionsverfahren erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach § 11 Abs. 1 Satz 4.  (4)  Für die Berechnung der Gebühren des im schiedsrichterlichen Verfahren zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts gilt das gerichtliche Verfahren im Falle des § 1050 der Zivilprozeßordnung mit dem schiedsrichterlichen Verfahren als ein Rechtszug. 





 Stand: 01.04.2024