Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 65a Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

1Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß. 2Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 4. 3Wird ein Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gestellt, erhöht sich die Prozeßgebühr um die Hälfte.





 Stand: 01.04.2024