§ 1065 Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Stand: 01.11.2024
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