Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 1040 Schatz

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Das Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des Eigentümers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird.





 Stand: 01.09.2024