§ 1051 Sicherheitsleistung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.
Stand: 01.09.2024
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