§ 1050 Abnutzung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.
Stand: 01.01.2022
(c) copyright 2022 - Deubner Verlag, Köln