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§ 1059 e Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059 a bis 1059 d entsprechend.





 Stand: 01.04.2024