§ 1059 e Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059 a bis 1059 d entsprechend.
Stand: 01.03.2023
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