§ 1061 Tod des Nießbrauchers
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers. 2Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.
Stand: 01.09.2024
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