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§ 1061 Tod des Nießbrauchers

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers. 2Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.





 Stand: 01.09.2024