§ 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben. (2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und des § 596 a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596 a, 596 b entsprechende Anwendung.
Stand: 01.08.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln