§ 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. 2Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.
Stand: 01.03.2023
(c) copyright 2023 - Deubner Verlag, Köln