- Kapitel 1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Entstehen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- Kapitel 2 Änderungen von Vereinbarungen
- Kapitel 3 Ansprüche gegen Dritte
- Kapitel 4 Streitigkeiten aus Mietverhältnis
- Kapitel 5 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- Kapitel 6 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung
- Kapitel 7 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung - Erhaltungsmaßnahmen und Erhaltungsrücklage
- Kapitel 8 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung - Bauliche Veränderungen, Kosten und Nutzungen
- Kapitel 9 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Benutzung
- Kapitel 10 Anspruch der Gemeinschaft gegen Verwalter auf Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
- Kapitel 11 Ansprüche der Gemeinschaft und der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter; Ansprüche des Verwalters gegen die Gemeinschaft und die Wohnungseigentümer
- Kapitel 12 Verwaltungsbeirat
- Kapitel 13 Wohnungsentziehungsklage
- Kapitel 14 Nichtigkeitsfeststellung und Anfechtung des Beschlusses - formelle Gründe
- Kapitel 15 Verfahrensrechtliche Besonderheiten im WEG-Prozess
- Kapitel 16 Einstweiliger Rechtsschutz
- Kapitel 17 Zwangsvollstreckung
- Kapitel 18 Insolvenz
- Kapitel 19 Streitwert, Kosten und Kostenfestsetzung
- Kapitel 20 Übergangsvorschriften
- Anhang
Kapitel 6 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung
Bis zum Inkrafttreten des WEMoG1) WEMoG v. 22.10.2020, BGBl I, 2187. waren die Ansprüche des Eigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie auf ordnungsmäßige Benutzung des Gemeinschafts- und des Sondereigentums getrennt in § 21 Abs. 3, 4 WEG a.F. (ordnungsmäßige Verwaltung) und in § 15 Abs. 3 WEG a.F. (ordnungsmäßiger Gebrauch) behandelt. Beide sind seither zusammen in § 18 Abs. 2 WEG normiert. Mit der Neuregelung geht zwar keine inhaltliche Änderung der jeweiligen Ansprüche einher, so dass insoweit auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Adressatin des Anspruchs ist aber im Gegensatz zur früheren Rechtslage die Wohnungseigentümergemeinschaft und dies ausschließlich.Nach h.M. sind die Ansprüche des einzelnen Eigentümers und die damit korrespondierenden Pflichten aus § 18 Abs. 2 WEG unabdingbar.2) Dötsch, in: Bärmann, WEG, § 18 Rdnr. 159; Sommer/Heinemann, in: Jennißen, WEG, § 18 Rdnr. 45; [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?
Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
30 Tage kostenlos testen!
Login