- Kapitel 1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Entstehen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- Kapitel 2 Änderungen von Vereinbarungen
- Kapitel 3 Ansprüche gegen Dritte
- Kapitel 4 Streitigkeiten aus Mietverhältnis
- Kapitel 5 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- Kapitel 6 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung
- Kapitel 7 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung - Erhaltungsmaßnahmen und Erhaltungsrücklage
- Kapitel 8 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung - Bauliche Veränderungen, Kosten und Nutzungen
- Kapitel 9 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Benutzung
- Kapitel 10 Anspruch der Gemeinschaft gegen Verwalter auf Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
- Kapitel 11 Ansprüche der Gemeinschaft und der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter; Ansprüche des Verwalters gegen die Gemeinschaft und die Wohnungseigentümer
- Kapitel 12 Verwaltungsbeirat
- Kapitel 13 Wohnungsentziehungsklage
- Kapitel 14 Nichtigkeitsfeststellung und Anfechtung des Beschlusses - formelle Gründe
- Kapitel 15 Verfahrensrechtliche Besonderheiten im WEG-Prozess
- Kapitel 16 Einstweiliger Rechtsschutz
- Kapitel 17 Zwangsvollstreckung
- Kapitel 18 Insolvenz
- Kapitel 19 Streitwert, Kosten und Kostenfestsetzung
- Kapitel 20 Übergangsvorschriften
- Anhang
Kapitel 13 Wohnungsentziehungsklage
Der Anspruch stand nach § 18 WEG a.F. materiellrechtlich den Wohnungseigentümern zu, soweit es sich nicht nur um eine Gemeinschaft von zwei Wohnungseigentümern handelte. Bei einer Zweiergemeinschaft trat gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 WEG a.F. an die Stelle des Beschlusses die Klage des Wohnungseigentümers gegen den Störer auf Veräußerung.1) BGH, Urt. v. 22.01.2010 – V ZR 75/09, ZMR 2010, 621, Rdnr. 7. Die Ausübung des Entziehungsanspruchs stand aber grundsätzlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu.2)RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 57.1) BGH, Urt. v. 22.01.2010 – V ZR 75/09, ZMR 2010, 621, Rdnr. 7.2)RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 57.Der Entziehungsanspruch ist nun materiellrechtlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugeordnet.3) RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 57; kritisch Elzer, Stellungnahme für die öffentliche Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages, S. 14: Das Recht zu verlangen, dass [...]
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