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Kapitel 13 Wohnungsentziehungsklage

Der Anspruch stand nach § 18 WEG a.F. materiellrechtlich den Wohnungseigentümern zu, soweit es sich nicht nur um eine Gemeinschaft von zwei Wohnungseigentümern handelte. Bei einer Zweiergemeinschaft trat gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 WEG a.F. an die Stelle des Beschlusses die Klage des Wohnungseigentümers gegen den Störer auf Veräußerung.1) BGH, Urt. v. 22.01.2010 – V ZR 75/09, ZMR 2010, 621, Rdnr. 7. Die Ausübung des Entziehungsanspruchs stand aber grundsätzlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu.2)RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 57.1) BGH, Urt. v. 22.01.2010 – V ZR 75/09, ZMR 2010, 621, Rdnr. 7.2)RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 57.Der Entziehungsanspruch ist nun materiellrechtlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugeordnet.3) RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 57; kritisch Elzer, Stellungnahme für die öffentliche Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages, S. 14: Das Recht zu verlangen, dass [...]
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