- Kapitel 1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Entstehen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- Kapitel 2 Änderungen von Vereinbarungen
- Kapitel 3 Ansprüche gegen Dritte
- Kapitel 4 Streitigkeiten aus Mietverhältnis
- Kapitel 5 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- Kapitel 6 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung
- Kapitel 7 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung - Erhaltungsmaßnahmen und Erhaltungsrücklage
- Kapitel 8 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung - Bauliche Veränderungen, Kosten und Nutzungen
- Kapitel 9 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Benutzung
- Kapitel 10 Anspruch der Gemeinschaft gegen Verwalter auf Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
- Kapitel 11 Ansprüche der Gemeinschaft und der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter; Ansprüche des Verwalters gegen die Gemeinschaft und die Wohnungseigentümer
- Kapitel 12 Verwaltungsbeirat
- Kapitel 13 Wohnungsentziehungsklage
- Kapitel 14 Nichtigkeitsfeststellung und Anfechtung des Beschlusses - formelle Gründe
- Kapitel 15 Verfahrensrechtliche Besonderheiten im WEG-Prozess
- Kapitel 16 Einstweiliger Rechtsschutz
- Kapitel 17 Zwangsvollstreckung
- Kapitel 18 Insolvenz
- Kapitel 19 Streitwert, Kosten und Kostenfestsetzung
- Kapitel 20 Übergangsvorschriften
- Anhang
Kapitel 19 Streitwert, Kosten und Kostenfestsetzung
Durch die Änderungen in Teil 3 des WEG durch das WEMoG wurden die meisten prozessualen Besonderheiten bei Wohnungseigentumssachen beseitigt. Es besteht deshalb auch kein Bedürfnis mehr, den Streitwert in Wohnungseigentumssachen abweichend von den allgemeinen Vorschriften zu bestimmen. § 49a GKG wurde deshalb aufgehoben. Auch für Wohnungseigentumssachen gelten deshalb grundsätzlich über § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG die Wertvorschriften der Zivilprozessordnung.1) RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 92; vgl. auch BGH, Beschl. v. 09.12.2021 – V ZR 112/21, ZWE 2022, 141, Rdnr. 4. Eine kostenrechtliche Besonderheit besteht nur noch für Beschlussklagen, die in § 44 WEG geregelt sind. Nach der amtlichen Begründung2) RegE WEMoG, BT-Drucks 19/18791, S. 92. sieht § 49 Satz 1 GKG zunächst vor, dass „der Streitwert grundsätzlich auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen ist“. „Das ist sachgerecht, da die Entscheidung gegenüber allen [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?
Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
30 Tage kostenlos testen!
Login