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Kapitel 17 Zwangsvollstreckung

Sollen Ansprüche zwangsweise durchgesetzt werden, so geschieht dies im WEG-Recht nach den Regeln der ZPO. Es müssen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) vorliegen, die Ansprüche als Voraussetzung für den Beginn der Zwangsvollstreckung also zunächst tituliert sein, sei es als vollstreckbares Grundpfandrecht oder sonstiger Schuldtitel gem. § 794 ZPO, sei es durch Endurteil (§ 704 Abs. 1 ZPO), das beispielweise auf Geldzahlung lauten kann oder auch spezifisch wohnungseigentumsrechtlichen Inhalt haben mag, beispielweiseein die einzelnen Eigentümer auf Zustimmung zu einer Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 WEG verpflichtender Titel,1)BGH, Urt. v. 13.05.2011 – V ZR 166/10, WuM 2011, 437.eine Verurteilung eines Eigentümers zur Veräußerung seines Wohnungseigentums (§ 17 WEG).Der Vollstreckungsauftrag muss der Parteibezeichnung im Titel entsprechen: Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer einer [...]
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