- Kapitel 1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Entstehen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- Kapitel 2 Änderungen von Vereinbarungen
- Kapitel 3 Ansprüche gegen Dritte
- Kapitel 4 Streitigkeiten aus Mietverhältnis
- Kapitel 5 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- Kapitel 6 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung
- Kapitel 7 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung - Erhaltungsmaßnahmen und Erhaltungsrücklage
- Kapitel 8 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung - Bauliche Veränderungen, Kosten und Nutzungen
- Kapitel 9 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Benutzung
- Kapitel 10 Anspruch der Gemeinschaft gegen Verwalter auf Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
- Kapitel 11 Ansprüche der Gemeinschaft und der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter; Ansprüche des Verwalters gegen die Gemeinschaft und die Wohnungseigentümer
- Kapitel 12 Verwaltungsbeirat
- Kapitel 13 Wohnungsentziehungsklage
- Kapitel 14 Nichtigkeitsfeststellung und Anfechtung des Beschlusses - formelle Gründe
- Kapitel 15 Verfahrensrechtliche Besonderheiten im WEG-Prozess
- Kapitel 16 Einstweiliger Rechtsschutz
- Kapitel 17 Zwangsvollstreckung
- Kapitel 18 Insolvenz
- Kapitel 19 Streitwert, Kosten und Kostenfestsetzung
- Kapitel 20 Übergangsvorschriften
- Anhang
- A. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen und Rechtsmittel
- B. Zwangsvollstreckung wegen Zahlungsansprüchen
- C. Die auf Vornahme einer Handlung gerichtete Zwangsvollstreckung
- D. Die Zwangsvollstreckung von Ansprüchen auf Unterlassung
- E. Die Zwangsvollstreckung von Herausgabeansprüchen
- F. Der Vollzug der Versorgungssperre und seine Abwehr
- G. Zwangsverwaltung
- H. Zwangsversteigerung
Kapitel 17 Zwangsvollstreckung
Sollen Ansprüche zwangsweise durchgesetzt werden, so geschieht dies im WEG-Recht nach den Regeln der ZPO. Es müssen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) vorliegen, die Ansprüche als Voraussetzung für den Beginn der Zwangsvollstreckung also zunächst tituliert sein, sei es als vollstreckbares Grundpfandrecht oder sonstiger Schuldtitel gem. § 794 ZPO, sei es durch Endurteil (§ 704 Abs. 1 ZPO), das beispielweise auf Geldzahlung lauten kann oder auch spezifisch wohnungseigentumsrechtlichen Inhalt haben mag, beispielweiseein die einzelnen Eigentümer auf Zustimmung zu einer Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 WEG verpflichtender Titel,1)BGH, Urt. v. 13.05.2011 – V ZR 166/10, WuM 2011, 437.eine Verurteilung eines Eigentümers zur Veräußerung seines Wohnungseigentums (§ 17 WEG).Der Vollstreckungsauftrag muss der Parteibezeichnung im Titel entsprechen: Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer einer [...]
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