- Kapitel 1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Entstehen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- Kapitel 2 Änderungen von Vereinbarungen
- Kapitel 3 Ansprüche gegen Dritte
- Kapitel 4 Streitigkeiten aus Mietverhältnis
- Kapitel 5 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- Kapitel 6 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung
- Kapitel 7 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung - Erhaltungsmaßnahmen und Erhaltungsrücklage
- Kapitel 8 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung - Bauliche Veränderungen, Kosten und Nutzungen
- Kapitel 9 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Benutzung
- Kapitel 10 Anspruch der Gemeinschaft gegen Verwalter auf Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
- Kapitel 11 Ansprüche der Gemeinschaft und der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter; Ansprüche des Verwalters gegen die Gemeinschaft und die Wohnungseigentümer
- Kapitel 12 Verwaltungsbeirat
- Kapitel 13 Wohnungsentziehungsklage
- Kapitel 14 Nichtigkeitsfeststellung und Anfechtung des Beschlusses - formelle Gründe
- Kapitel 15 Verfahrensrechtliche Besonderheiten im WEG-Prozess
- Kapitel 16 Einstweiliger Rechtsschutz
- Kapitel 17 Zwangsvollstreckung
- Kapitel 18 Insolvenz
- Kapitel 19 Streitwert, Kosten und Kostenfestsetzung
- Kapitel 20 Übergangsvorschriften
- Anhang
- A. Grundlegendes zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
- B. Verfahrensrechtliche Besonderheiten von Arrest und einstweiliger Verfügung in WEG-Sachen
- C. Charakteristika und Anwendungsbeispiele des Arrests (§§ 916 ff. ZPO)
- D. Charakteristika der einstweiligen Verfügung
- E. Anwendungsbeispiele der einstweiligen Verfügung
Kapitel 16 Einstweiliger Rechtsschutz
Ziel eines Klageverfahrens ist endgültiger Rechtsschutz. Der titulierte Anspruch kann im Wege der Zwangsvollstreckung mit staatlicher Gewalt durchgesetzt werden. Das verletzte Recht wird wiederhergestellt. Einstweiliger Rechtsschutz ist notwendig, wenn die Gefahr besteht, ein künftiger Titel könnte nicht (mehr) mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen realisiert werden. Dem Gläubiger wird die Möglichkeit gesichert, seinen Anspruch später auch durchsetzen zu können. Der Gläubiger soll nicht feststellen müssen, dass das erstrittene Urteil wertlos ist, weil während der Dauer des Hauptsacheverfahrens zu seinen Lasten vollendete Tatsachen eingetreten sind – beispielsweise da der Schuldner sein Vermögen ins Ausland verschoben, den Schwarzbau vollendet hat oder der angefochtene Beschluss unumkehrbar durchgeführt worden ist. Es bedarf des einstweiligen Rechtsschutzes. Dieser ist in der ZPO durch Arrest und einstweilige Verfügung vorgesehen (§§ 916 ff. ZPO). Als wesentlicher [...]
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