- Kapitel 1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Entstehen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- Kapitel 2 Änderungen von Vereinbarungen
- Kapitel 3 Ansprüche gegen Dritte
- Kapitel 4 Streitigkeiten aus Mietverhältnis
- Kapitel 5 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- Kapitel 6 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung
- Kapitel 7 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung - Erhaltungsmaßnahmen und Erhaltungsrücklage
- Kapitel 8 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung - Bauliche Veränderungen, Kosten und Nutzungen
- Kapitel 9 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Benutzung
- Kapitel 10 Anspruch der Gemeinschaft gegen Verwalter auf Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
- Kapitel 11 Ansprüche der Gemeinschaft und der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter; Ansprüche des Verwalters gegen die Gemeinschaft und die Wohnungseigentümer
- Kapitel 12 Verwaltungsbeirat
- Kapitel 13 Wohnungsentziehungsklage
- Kapitel 14 Nichtigkeitsfeststellung und Anfechtung des Beschlusses - formelle Gründe
- Kapitel 15 Verfahrensrechtliche Besonderheiten im WEG-Prozess
- Kapitel 16 Einstweiliger Rechtsschutz
- Kapitel 17 Zwangsvollstreckung
- Kapitel 18 Insolvenz
- Kapitel 19 Streitwert, Kosten und Kostenfestsetzung
- Kapitel 20 Übergangsvorschriften
- Anhang
- A. Inkrafttreten des WEMoG und Überblick über die Übergangsvorschriften
- B. Inhaltliche Übergangsvorschriften
- C. Verfahrensvorschriften (§ 48 Abs. 5 WEG)
- D. Änderung des GKG
- E. Materielle Regelungen
- F. Zwangsvollstreckung
- G. Checkliste: Handlungsbedarf durch das WEMoG
Kapitel 20 Übergangsvorschriften
Das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) trat nach Art. 18 am 01.12.2020 in Kraft.1) WEMoG v. 16.10.2020, BGBl I, S. 2187. Die §§ 62–64 WEG a.F. werden nach § 46 WEG durch die §§ 47–49 WEG ersetzt. Der geltende § 61 WEG a.F. wird § 46 WEG und erhält eine amtliche Überschrift.2) RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 84. § 47 WEG soll sicherstellen, dass die geänderten Vorschriften des WEG i.d.R. auch in den Gemeinschaften gelten, in denen Wohnungseigentum vor Inkrafttreten der Änderungen begründet worden ist. § 48 Abs. 1 WEG regelt die Eintragung von Altbeschlüssen, Abs. 2 die Weitergeltung von Beschlüssen und Vereinbarungen nach § 5 Abs. 4 Satz 3 WEG a.F. bei fehlender Zustimmung von Dritten, Abs. 3 betrifft Vereinbarungen über Veräußerungsbeschränkungen nach § 12 [...]
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