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Kapitel 20 Übergangsvorschriften

Das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) trat nach Art. 18 am 01.12.2020 in Kraft.1) WEMoG v. 16.10.2020, BGBl I, S. 2187. Die §§ 62–64 WEG a.F. werden nach § 46 WEG durch die §§ 47–49 WEG ersetzt. Der geltende § 61 WEG a.F. wird § 46 WEG und erhält eine amtliche Überschrift.2) RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 84. § 47 WEG soll sicherstellen, dass die geänderten Vorschriften des WEG i.d.R. auch in den Gemeinschaften gelten, in denen Wohnungseigentum vor Inkrafttreten der Änderungen begründet worden ist. § 48 Abs. 1 WEG regelt die Eintragung von Altbeschlüssen, Abs. 2 die Weitergeltung von Beschlüssen und Vereinbarungen nach § 5 Abs. 4 Satz 3 WEG a.F. bei fehlender Zustimmung von Dritten, Abs. 3 betrifft Vereinbarungen über Veräußerungsbeschränkungen nach § 12 [...]
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