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Ort, Datum Vermieter Mieter Ausübung der Option nach § 556a Abs. 2 BGB für die verbrauchsabhängige Abrechnung von (Ab-)Wasser und Müll Anrede, in dem zwischen uns bestehenden Wohnraummietvertrag vom ... ist in § ... geregelt, dass die Kosten für (Ab-)Wasser und Müll - nicht verbrauchsabhängig, sondern nach Wohnfläche/Personenzahl auf Sie umgelegt werden. Alternativ: - in der von Ihnen gezahlten Miete, somit einer (Teil-)Inklusivmiete, enthalten sind. Dies kann nicht nur im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen führen, sondern erscheint auch aus Umweltgesichtspunkten nicht mehr vertretbar. Ich mache daher hiermit von meinem Recht nach § 556a Abs. 2 BGB Gebrauch, mit Beginn der nächsten Abrechnungsperiode, mithin ab dem ... - die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung ganz/teilweise nach dem erfassten unterschiedlichen Wasserverbrauch - die Kosten der Müllabfuhr nach der erfassten anfallenden unterschiedlichen Menge auf Sie umzulegen. Die für die Erfassung des [...]
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