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Unabhängig davon, ob der Anwalt mit der Erstellung oder lediglich der Übermittlung der Betriebskostenabrechnung beauftragt ist, hat er die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zu beachten, nach welcher die Abrechnung dem Mieter bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist. Bei der Fristberechnung sind die §§ 192, 193 BGB zu beachten. Fällt das Ende des Abrechnungszeitraums in den Lauf eines Monats, endet die Ausschlussfrist mit dem Ablauf des letzten Tages des gleichen Monats im Folgejahr. Ist der letzte Tag der Frist ein Sonnabend, Sonntag oder ein am Wohnort des Mieters gesetzlicher Feiertag, so läuft nach § 193 BGB die Frist erst an dem darauf folgenden Werktag ab. Auf die Abrechnungsfrist finden die Vorschriften über die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung keine Anwendung, BGH v. 19.11.2008 – VIII ZR 295/07, WuM 2009, 42; BGH v. 09.04.2008 – VIII ZR 84/07, NZM 2008, 477. So hindert v.a. weder die gerichtliche [...]
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