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Ort, ..., Datum, ... Mietobjekt Abrechnungszeitraum Auf das Grundstück entfielen im Hinblick auf die nach Maßgabe von § ... des zwischen uns abgeschlossenen Mietvertrags vom ... umgelegten Betriebskosten im Abrechnungsjahr folgende Beträge: Betriebskostenposition Gesamt-betrag Hiervon umlagefähig Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung setzt voraus, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind; dem Mieter muss ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden sind, BGH v. 11.09.2007 – VIII 1/07, WuM 2007, 575; BGH v. 14.02.2007 – VIII ZR 1/06. Vereinbarter Umlage-schlüssel Anteil des Mieters a) Heizung, Warmwasser Bei kalenderjahrübergreifenden Abrechnungen eines Versorgungsträgers ist es erforderlich – aber auch ausreichend – wenn in der Betriebskostenabrechnung der das Abrechnungsjahr betreffende Anteil aufgenommen [...]
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