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Mieterhöhungsvereinbarung zwischen Vermieter ... und Mieter ... betreffend das zwischen beiden Parteien bestehende Wohnraummietverhältnis über die Wohnung .... Die Parteien vereinbaren, Für eine Vereinbarung zur Miethöhe muss weder die Wartefrist (§ 558 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) berücksichtigt werden, wenn der Vermieter aufgrund der Vereinbarung berechtigt ist, die Mieterhöhung einseitig zu verlangen, vgl. BGH vom 09.04.2008 – VIII ZR 286/06; BGH vom 18.07.2007 – VIII ZR 285/06. Wichtig ist, dass die Vereinbarung von allen Mietern und allen Vermietern unterzeichnet wird. dass sich die vom Mieter seit ... Jahren unverändert entrichtete Miete für die mit Mietvertrag vom ... angemietete Wohnung ... ab dem ... wie folgt erhöht: alt neu Grundmiete Betriebskostenvorauszahlung Gesamtmiete mithin Die Parteien sind sich einig, dass diese erhöhte Grundmiete mindestens ... Jahre unverändert bleibt, ausgenommen etwaige Erhöhungen der [...]
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