Bemessung des Altersvorsorgevermögens beim Elternunterhalt
Der Wert einer selbst genutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt. Sonstiges Vermögen in einer Höhe, wie sie sich aus der Anlage von 5 % des Jahresbruttoeinkommens ergibt, braucht vor dem Bezug der Altersversorgung regelmäßig nicht zur Zahlung von Elternunterhalt eingesetzt zu werden.
Mithaftung des betreuenden Elternteils für den Barunterhalt des minderjährigen Kindes
Auch der betreuende Elternteil kann ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter i.S.v. § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB sein, wenn der Kindesunterhalt von ihm unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts gezahlt werden kann und ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde.
Auswirkung der Abschaffung der Dreiteilungsmethode auf Unterhaltsvereinbarungen
Unterhaltsvereinbarungen, die auf der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 beanstandeten Rechtsprechung des Senats zur Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und des jetzigen unterhaltsberechtigten Ehegatten beruhen, sind weder nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam noch nach §§ 119 ff. BGB anfechtbar.
Voreheliche Kinderbetreuung kein ehebedingter Nachteil
Die geraume Zeit vor der Eheschließung aufgenommene Betreuung eines gemeinsamen Kindes und eine damit verbundene Aufgabe des Arbeitsplatzes begründen keinen ehebedingten Nachteil.
Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt
Das unterhaltspflichtige Kind muss grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Elternunterhalts einsetzen. Der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvermögens aber grundsätzlich unberücksichtigt, weil eine Verwertung nicht zumutbar ist.
Im Vergleich vorgenommene Einkommensfiktion entfällt nicht durch Zeitablauf
Allein der Zeitablauf von mehr als fünf Jahren seit Abschluss eines Vergleichs führt nicht ohne weiteres zum Wegfall einer hierin vorgenommenen Einkommensfiktion. Erst wenn der Unterhaltspflichtige sich ernsthaft und intensiv ohne Erfolg um eine Arbeitsstelle bemüht hat, ist ihm das fiktive Einkommen nicht mehr zuzurechnen.
Elternunterhalt muss aus Taschengeldanspruch gegen den Gatten finanziert werden
Zur Befriedigung des Elternunterhaltsanspruchs muss ein Kind - wenn nötig - auf den Taschengeldanspruch gegen den eigenen Ehegatten zurückgreifen. Das OLG umreißt außerdem, inwieweit das Einkommen vollständig für den laufenden Bedarf verbraucht wird und wie sich das bereinigte Gesamtfamilieneinkommen berechnet.
Ehebedingter Nachteil bei Wechsel des Arbeitsplatzes
Ein ehebedingter Nachteil i.S.d. § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB liegt nicht nur vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absieht oder eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgibt, sondern auch dann, wenn er ehebedingt seinen Arbeitsplatz wechselt und dadurch Nachteile erleidet.
Auskunftspflicht setzt Notwendigkeit der Auskunft im Einzelfall voraus
Der geschiedene Elternteil ist nicht zur Auskunft über seine Einkünfte verpflichtet, wenn er dem Kind freiwillig Ausbilungsunterhalt zahlt.
Ausbildungsunterhalt für Erstausbildung auch nach drei Jahren Verzögerung
Wie lang bei unterhaltsberechtigten Kindern die Orientierungsphase zwischen Schulabschluss und Ausbildung sein darf ist vom Einzelfall abhängig. So geht der Unterhaltsanspruch selbst nach dreijähriger Verzögerung noch nicht unter, wenn die Unterhaltsberechtigte die Zeit zur beruflichen Orientierung und Ausbildungsplatzsuche mittels Praktika und Gelegenheitsjobs nutzt.