Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Elternunterhalt muss aus Taschengeldanspruch gegen den Gatten finanziert werden

Zur Befriedigung des Elternunterhaltsanspruchs muss ein Kind - wenn nötig - auf den Taschengeldanspruch gegen den eigenen Ehegatten zurückgreifen. Das OLG umreißt außerdem, inwieweit das Einkommen vollständig für den laufenden Bedarf verbraucht wird und wie sich das bereinigte Gesamtfamilieneinkommen berechnet.

Darum geht es

Der Kläger erbrachte Sozialhilfeleistungen in beträchtlichem Umfang für die zwischenzeitlich verstorbene, im Heim befindliche Mutter der Beklagten. Der Elternunterhaltsanspruch der Mutter ging vermöge dessen auf den Kläger über. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte, für den Zeitraum November 2007 bis Februar 2009 an den Kläger 1.267,36 € rückständigen Unterhalt nebst Zinsen zu zahlen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie ist der Ansicht, ihr stehe kein Taschengeldanspruch zu, da das Einkommen ihres Gatten vollständig für den laufenden Bedarf verbraucht werde. Außerdem müsse auch der arbeitslose, volljährige Sohn unterhalten werden und der Selbstbehalt für sie und ihren Ehegatten berücksichtigt werden. Letztlich sei der Unterhaltsanspruch verwirkt, weil zwischen der Überleitungsanzeige und der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs mehr als ein Jahr vergangen ist.

Der Senat hatte das amtsgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass die Beklagte nur 894,00 € nebst Zinsen zu zahlen habe. Gegen dieses als Beschluss bezeichnete Urteil haben die Beklagte Revision und der Kläger Anschlussrevision eingelegt, die beide Erfolg hatten. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.12.2012 die Entscheidung des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Für den Zeitraum von November 2007 bis Februar 2009 stehen dem Kläger lediglich 334,00 € rückständiger Unterhalt zu.

Der gem. § 90 Abs. 4 SGB XII auf den Kläger übergegangene Anspruch beruhe auf § 1601 BGB. Der Bedarf der Mutter der Beklagten werde durch ihre Unterbringung in einem Heim bestimmt und entspreche den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten. Hinzuzurechnen sei der daneben vom Kläger für die Mutter der Beklagten aufgebrachte Zusatzbetrag gem. § 133 a SGB XII i.V.m. § 21 BSHG.

Die Beklagte sei im tenorierten Umfang ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts leistungsfähig. Dabei sei ihr Taschengeldanspruch gegen ihren Ehegatten heranzuziehen. Dieser Betrag sei Bestandteil des Familienunterhalts und errechne sich aus fünf Prozent des bereinigten Gesamtfamilieneinkommens.

Bei der Berechnung seien der Unterhalt für den volljährigen Sohn - bei dem es sich um eine freiwillige Leistung handele - und unbillig hohe Belastungen durch Altersvorsorge nicht zu berücksichtigen. Es sei schließlich ein sog. Taschengeldselbstbehalt in Abzug zu bringen und vom Überschuss die Hälfte für den Unterhalt zu veranschlagen (für Details der Berechnung, siehe Volltext).

Weiter zum Volltext: OLG Braunschweig, Urt. v. 16.07.2013 - 2 UF 161/09, DRsp-Nr. 2013/17778

Lesen Sie hierzu auch: Antrag auf Zahlung von Elternunterhalt gem. §§ 1601 ff. BGB