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Pflicht zur Zustimmung

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Autor: Rabaa In der Regel ist die Zusammenveranlagung günstiger, zu Ausnahmen Göppinger/Börger/Märkle, Teil 9 Rdn. 36; deshalb besteht bei Vorliegen der steuerrechtlichen Voraussetzungen die Pflicht zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung (BGH, FamRZ 2005, 182, 183), aber nur, wenn eine insgesamt geringere Steuerbelastung entsteht (OLG Hamm, FamRZ 1998, 241) a.A.: die Pflicht entfällt nur bei Schikane (OLG Oldenburg, FamRZ 2003, 159) oder wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt (OLG Naumburg, Beschl. v. 28.06.2012 – 8 UF 12/12, FamRZ 2013, 550). Kein Anspruch besteht, wenn dem anderen Ehegatten Nachteile entstehen, wozu auch die Verweisung auf einen Anspruch aus § 426 BGB zählen kann (LG Aachen, FamRZ 1999, 381). Zustimmung unter der Bedingung der hälftigen Beteiligung ist nicht zulässig (BGH, FamRZ 1977, 38). Anspruch auf Schadensersatz nicht deshalb ausgeschlossen, weil nicht vorher der Anspruch auf Zusammenveranlagung gerichtlich geltend [...]
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