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Autor: Rabaa Steuerrechtlich besteht, wenn beide Ehegatten Einkünfte erzielen, ein Wahlrecht. Sonst besteht eine Pflicht zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung, wenn steuerlich günstiger und Nachteilsausgleich erfolgt. Familienrechtlich besteht Recht zur getrennten Veranlagung erst dann, wenn keine Möglichkeit zur steuerlichen Zusammenveranlagung mehr besteht (Butz-Seidl, FuR 1996, 108), also erst ab Trennung der Eheleute oder wenn sich getrennte Veranlagung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse als insgesamt günstiger darstellt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 gibt es keine getrennte Veranlagung mehr. An ihre Stelle tritt die Einzelveranlagung. Bei der Einzelveranlagung sind keine Angaben des Ehegatten mehr erforderlich. Entgegen der bisherigen Rechtslage ist eine einmal getroffene Wahl (Zusammen- bzw. Einzelveranlagung) für den entsprechenden Veranlagungszeitraum verbindlich. Näher dazu: Christ, Die für den Familienrechtler bedeutsamen Änderungen [...]
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