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Autor: Rabaa Haben die Ehegatten noch zusammengelebt und gemeinsam gewirtschaftet, besteht kein Erstattungsanspruch, da die Liquidität für den Familienunterhalt abgeflossen ist (BGH, FamRZ 2002, 1024). Auch kein Nachteilsausgleich ab Trennung, wenn Unterhalt bezahlt wurde (Hauß, FamRB 2002, 346). Kein nachträglicher Ausgleich des Nachteils der Steuerklasse V, wenn bis zur Trennung, aber auch danach, gemeinsam gewirtschaftet wurde, da Wahl der Steuerklassen eine anderweitige Bestimmung nach § 426 BGB, darstellt (BGH, FamRZ 2002, 1024 m. Anm. Bergschneider). Anders, wenn abweichendes vereinbart. Wenn in der ehelichen Lebensgemeinschaft die Ehegatten mit ihrem Einkommen gemeinsam gewirtschaftet haben, sind finanzielle Mehrleistungen eines Ehegatten nicht auszugleichen (Staudinger/Noack, BGB, § 426 Rdn. 208); gilt auch für Steuervorauszahlungen, wenn sie wie sonstige Kosten zur Lebensführung behandelt wurden (BGH, NJW 2002, 1570 ff.). Kein Nachteilsausgleich für [...]
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