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Autor: Rabaa Achtung: prüfen, ob Ergebnis des Steuerausgleichs bei der Unterhaltsbemessung schon berücksichtigt wurde, dann scheidet Ausgleich aus, da damit eine anderweitige Bestimmung nach § 426 BGB getroffen wurde (OLG München FamRZ 1996, 291, 292; Gerhardt FamRZ 1993, 1139, 1141). So auch BGH FamRZ 2007, 1229, der einen Anspruch auf Nachteilsausgleich verneint, wenn bei steuerlicher Zusammenveranlagung der Ehegatte als Unterhaltsverpflichteter aus dem höheren Einkommen Trennungsunterhalt gezahlt hat, da in diesem Fall eine Ausgleichsverpflichtung nicht in Betracht kommt, mit Anm. Engels, FamRZ 2007, 1231. Steuernachzahlung stellt ebenso wie Steuererstattungsanspruch, wenn vor dem Stichtag entstanden, im Zugewinnausgleich zu berücksichtigende Position [...]
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