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Autor: Rabaa Eine Zustimmungspflicht ab Trennung besteht nur bei Freistellung von Nachteilen gegenüber getrennter Veranlagung, dabei besteht keine Bindung an die Steuerklassenwahl während des Zusammenlebens (LG Gießen FamRZ 2001, 97); a.A., wenn der Veranlagungszeitraum vor der Trennung liegt und der nach Klasse III besteuerte Ehegatte sein Einkommen für den Familienunterhalt verbraucht hat (OLG Hamm FamRZ 2001, 98). Bei Ehegatten-Innengesellschaft vgl. BGH, FamRZ 2003, 1454. Sofern dem Zustimmungspflichtigen steuerliche Nachteile erwachsen, kann Zustimmung nur Zug um Zug gegen Verpflichtung zum Nachteilsausgleich verlangt werden (OLG Hamm, FamRZ 1990, 291). Kein Anspruch auf Freistellung von Nachteilen besteht, wenn ein anderweitiger Ausgleich vereinbart wurde (BGH, NJW 2002, 2319 = FamRZ 2002, 1024 = FPR 2002, 442 m. Anm. Bergschneider FamRZ 2002, 1181). Zustimmungspflicht auch dann, wenn die Maßnahme nur für den anderen Ehegatten vorteilhaft ist, dann allerdings interner [...]
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