(>Abgrenzung / >EA) 1. Welcher Antrag ist zulässig? Anträge auf einstweilige Anordnung und Folgesache sind nebeneinander zulässig, da sie nicht identisch sind, Rahm/ Künkel IIIB R.344 f. 2. Wenn EA und Folgesache gleichzeitig anhängig sind: Wie geht es weiter? a. Wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird: Eine Konkurrenz besteht nicht, da in der Folgesache erst "für den Fall der rechtskräftigen Scheidung" entschieden wird (§ 137 FamFG >Text). b. Wenn über die sachkongruente Folgesache entschieden wird: (a) Falls die einstweilige Anordnung schon erlassen ist: Mit Wirksamwerden der Entscheidung in der Folgesache tritt die einstweilige Anordnung kraft Gesetzes außer Kraft nach § 56 FamFG (dazu). (b) Ansonsten: Ein noch nicht beschiedener Antrag auf einstweilige Anordnung wird unzulässig (dazu). [...]