Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Abgrenzung / >EA) 1. Welcher Antrag ist zulässig? Anträge auf einstweilige Anordnung und Folgesache sind nebeneinander zulässig, da sie nicht identisch sind, Rahm/ Künkel IIIB R.344 f. 2. Wenn EA und Folgesache gleichzeitig anhängig sind: Wie geht es weiter? a. Wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird: Eine Konkurrenz besteht nicht, da in der Folgesache erst "für den Fall der rechtskräftigen Scheidung" entschieden wird (§ 137 FamFG >Text). b. Wenn über die sachkongruente Folgesache entschieden wird: (a) Falls die einstweilige Anordnung schon erlassen ist: Mit Wirksamwerden der Entscheidung in der Folgesache tritt die einstweilige Anordnung kraft Gesetzes außer Kraft nach § 56 FamFG (dazu). (b) Ansonsten: Ein noch nicht beschiedener Antrag auf einstweilige Anordnung wird unzulässig (dazu). [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen