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(In Altverfahren vor dem 1.9.2009 gilt Entsprechendes für die Konkurrenz von Folgesache und isolierter ZPO-Klage. Alte Entscheidungen bleiben anwendbar bis auf die Terminologie >dazu). Sind diese Verfahren nebeneinander zulässig? 1. Ehegattenunterhalts-Antrag neben einer Folgesache UE: a. Antrag auf Trennungsunterhalt: Hier besteht kein Zulässigkeitsproblem, da sachlich keine Überschneidung mit der Folgesache (die nur nachehelichen Unterhalt betrifft) vorliegt, weil es sich um verschiedene Ansprüche handelt, BGH FamRZ 1980,1099. Zwar tritt der Titel über den Trennungsunterhalt mit dem Wirksamwerden des Titels über nachehelichen Unterhalt nicht außer Kraft, jedoch kann sich S dann mit § 767 ZPO wehren (dazu). b. Wenn nachehelicher Unterhalt begehrt wird: (a) Klage neben (abgetrennter) Folgesache? Hier steht der Einwand der Rechtshängigkeit entgegen. (b) Wenn kein Folgesachenantrag gestellt wurde: Dann besteht auch keine Konkurrenz. Ob für eine erst nach Scheidung [...]
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