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1. Wann kann generell Feststellung beantragt werden? >Dazu. 2. Wie ist vorzugehen, wenn ein Eheverfahren anhängig ist? a. Mit isoliertem Feststellungsantrag? Das ist grds. neben dem Verbund zulässig. b. Mit einem Verbund-Antrag als Folgesache? Unter den Voraussetzungen von § 137 II 1 FamFG (Text) ("für den Fall der Scheidung") sind Anträge auf negative Feststellung im Verbund möglich, OLG Hamm FamRZ 1985,952, OLG Düsseldorf FamRZ 1985,1149. Auch ein Antrag auf Feststellung einer lediglich begrenzten Unterhaltspflicht kann Folgesache sein, Zöller[30.] 137 FamFG R.13. Zwischenfeststellung: >Dazu. [...]
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