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(Türkei: >Ehesachen/ >Unterhalt/ >Güterrecht/ >Sorge/ >Umgang/ >Kindschaft) 1. Sind Regelungen zur Wohnung zu treffen? a. Nach Art.169 türk. ZGB: Ab Erhebung einer Scheidungs- oder Trennungsklage sind die Eheleute zum Getrenntleben berechtigt, Oguz FamRZ 2005,767. Zulässig sind nur vorläufige Nutzungsregelungen für die Dauer eines anhängigen Trennungs-/Scheidungsverfahrens (zur Unterbringung), OLG Düsseldorf DRsp 1995/6622 LS = FamRZ 1993,575; AG Hanau DRsp 1995/6465 LS = FamRZ 1995,887. b. Nach Art.197 II ZGB: Auf Antrag eines Ehegatten, der nicht auf Grund eigenen Verschuldens getrennt lebt, "ergreift das Gericht .. die Maßnahmen bezüglich .. der Nutzung von Wohnung .." (Art.197 II bzw. III ZGB). c. Gesetz 4320 zum Schutz der Familie vom 14.1.1998: Bei Gewalt in der Familie kann die Wohnung zugewiesen, der andere entfernt und ihm das Betreten verboten werden (Art.1b)); vgl. FamRZ 1998,732. Dies ist eine ausreichende Rechtsgrundlage für [...]
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