1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Wird die wegen eines der Scheidungsgründe erhobene Klage abgewiesen, und sind seit der Rechtskraft dieses Urteils drei Jahre vergangen, so wird, wenn die eheliche Gemeinschaft gleich aus welchem Grund nicht wieder hergestellt wurde, angenommen, dass die Ehe grundlegend zerrüttet ist; sie wird auf Antrag eines der Ehegatten geschieden" (Art.166 IV ZGB). b. Welche Bedeutung hat die Vermutung? In diesem Fall wäre eine Scheidung auch bei Verschulden des Antragstellers möglich, OLG Hamm DRsp 1999/1231 = FamRZ 1999,1352. Auf Verschulden kommt es hier nicht an, so dass jetzt für einen Widerspruch nach Art.166 II ZGB (dazu) kein Raum mehr ist; es handelt sich um eine unwiderlegliche gesetzliche Zerrüttungsvermutung, Oguz FamRZ 2005,770. 2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? 1) Nur wenn eine frühere Scheidungsklage erfolglos war (über einen türkischen Scheidungsgrund) (wegen dieses Fernziels ist ggf. für einen an sich [...]