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(Türkei: >Ehesachen/ >Unterhalt/ >Wohnung/Hausrat/ >Güterrecht/ >Sorge/ >Umgang) 1. Grundlagen: a. Türkisches IPR: Das türkische Recht enthält hierzu keine Rück- oder Weiterverweisung, Krüger FamRZ 1997,1059, AG Berlin-Spandau DRsp 1998/189 = FamRZ 1998,1132. b. Verwandtschaft: Gemäß Art.282 ff türk. ZGB; Vaterschaftsvermutungen gelten nach Art.285, 290, 302 ZGB. Das Abstammungsrecht vom 1.1.2002 gilt auch für bisher nicht eheliche Kinder (Art.12, 13 II EGZGB). 2. Anfechtung der Vaterschaft (Anfechtung der Anerkennung: Art.297 ff ZGB): a. Übergangsrecht: Die Neuregelung ab 1.1.2002 gilt auch für bereits erhobene Vaterschaftsklagen (Art.13 I EGZGB), aber für bereits laufende Fristen bleibt das alte Recht maßgeblich (Art.20 EGZGB). b. Wer kann klagen? Klagen kann nach Art.286 I ZGB der Ehemann. Klagebefugt ist nach Art.286 II ZGB auch das Kind, nach Art.291 ZGB auch weitere Personen. c. Gegen wen? Zu klagen ist gegen Mutter + Kind als notwendige [...]
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