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3. Widerspruch (Art.166 II ZGB) 1. Welche Bedeutung hat die Zerrüttungsscheidung? a. Rechtlich: Unter den streitigen Scheidungen handelt es sich bei Art.166 I ZGB nur um einen Auffangtatbestand, der auch neben anderen Scheidungsnormen erfüllt sein kann, OLG Hamm DRsp 1996/23007 LS = FamRZ 1996,731. Rechtlich subsidiär, OLG Köln DRsp 2001/11706 = FamRZ 2002,165, OLG Köln FamRZ 2002,168 LS. Wenn andere Scheidungsgründe geltend gemacht werden, sind diese vorrangig zu prüfen, Oguz FamRZ 2005,769. b. Praktisch: Die weitaus meisten Scheidungen werden auf diese Norm gestützt. 2. Ist der Antrag schlüssig? a. Gesetzeslage: "Ist die eheliche Gemeinschaft so grundlegend zerrüttet, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann .." (Art.166 I ZGB). b. Welche Anforderungen gelten? (a) Trennung? Grds. ist die Scheidung auch ohne Einhaltung eines Trennungsjahrs möglich, was nicht gegen den deutschen ordre public verstößt, OLG Hamm [...]
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