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Prozessführungsbefugnis / Vertretung des Kindes:        

(Unt/81)
Autor: Brückel

(>Wenn der gesetzliche Vertreter ausgeschlossen ist)

Wer müsste klagen bzw. verklagt werden?  (>Korrekte Terminologie)

-Wenn das Kind bereits volljährig ist:

-Grundsatz:

Das Kind muss in eigenem Namen klagen und verklagt werden, OLG Hamm DRsp 2000/4137 = FamRZ 2000,365; dies gilt auch für Rückstände aus der Zeit der Minderjährigkeit, OLG Karlsruhe DRsp 2000/8847 = FamRZ 2000,1585 /2.

 -Bei Gütergemeinschaft: >Dazu

-Wenn das Kind noch minderjährig ist (bzw. war):

-Mahnung: Wer müsste sie aussprechen? >Dazu

-Wer prozessiert:

-Während einer Ehe (Prozessstandschaft)?  (Menü)  

-Nach Scheidung bzw. sonst ohne Ehe?

-Wenn ein Beistand für das Kind bestellt ist: >Dazu

-Bei Pflege (dazu): Zur Vertretung sind ggf. auch Pflegepersonen berechtigt (§§

1688 I 2, II >Text, bei Adoptionspflege i.V.m. § 1751 I 5 BGB >Text).

Wenn der Verfahrensstandschafter geklagt hatte:

-Nach Abweisung des Antrags:

Das Kind kann nach Wegfall der Prozessstandschaft nicht nochmals klagen (wegen § 322 ZPO >dazu), AG Backnang FamRZ 2000,975.

-Nach Titulierung:

-Wer kann Abänderung beantragen?  

-Vollstreckung aus einem Kindesunterhalt-Titel / deren Abwehr