Prozessführungsbefugnis / Vertretung des Kindes:
(>Wenn der gesetzliche Vertreter ausgeschlossen ist)
Wer müsste klagen bzw. verklagt werden? (>Korrekte Terminologie)
-Wenn das Kind bereits volljährig ist:
-Grundsatz:
Das Kind muss in eigenem Namen klagen und verklagt werden, OLG Hamm DRsp 2000/4137 = FamRZ 2000,365; dies gilt auch für Rückstände aus der Zeit der Minderjährigkeit, OLG Karlsruhe DRsp 2000/8847 = FamRZ 2000,1585 /2.
-Bei Gütergemeinschaft: >Dazu
-Wenn das Kind noch minderjährig ist (bzw. war):
-Mahnung: Wer müsste sie aussprechen? >Dazu
-Wer prozessiert:
-Während einer Ehe (Prozessstandschaft)? (Menü)
-Nach Scheidung bzw. sonst ohne Ehe?
-Wenn ein Beistand für das Kind bestellt ist: >Dazu
-Bei Pflege (dazu): Zur Vertretung sind ggf. auch Pflegepersonen berechtigt (§§
1688 I 2, II >Text, bei Adoptionspflege i.V.m. § 1751 I 5 BGB >Text).
Wenn der Verfahrensstandschafter geklagt hatte:
-Nach Abweisung des Antrags:
Das Kind kann nach Wegfall der Prozessstandschaft nicht nochmals klagen (wegen § 322 ZPO >dazu), AG Backnang FamRZ 2000,975.
-Nach Titulierung:
-Wer kann Abänderung beantragen?
-Vollstreckung aus einem Kindesunterhalt-Titel / deren Abwehr