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(>Selbstmahnung / >Unterhaltsrückstände) (>§ 286 im Kontext) 3. Zeitliche Kriterien bei der Mahnung / Wegfall des Verzugs 1. Grundsätze (§ 286 I BGB): a. Gesetzeslage: (a) § 286 I 1 BGB: "Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug". (b) § 286 I 2 BGB: "Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich". b. Bedeutung: Verzug tritt ein durch: (a) Mahnung von G, soweit sie nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt (§ 286 I 1 BGB), oder (b) Erhebung der Klage (dazu) (§ 286 I 2 1.Alt. BGB) oder (c) Zustellung eines Mahnbescheids (§ 286 I 2 2.Alt. BGB). (d) Zustellung des Festsetzungsantrags (dazu), BGH DRsp 2008/13003 = FamRZ 2008,1428 = NJW 2008,2710. (>Rechtswahrungsanzeige) c. Ausnahmen: Kein Verzug tritt ein bei fehlendem Verschulden (dazu). Eine Mahnung nach Fälligkeit [...]
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