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(>Ehegattenunterhalt bei Gütergemeinschaft) 2. Vorgehen 1. Wer haftet für Kindes- und anderen Verwandtenunterhalt? a. Das Gesamtgut? (a) Gesetzeslage: (aa) § 1604 S.1 BGB: "Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm gehörte." (ab) § 1604 S.2 BGB: "Haben beide in Gütergemeinschaft lebende Personen bedürftige Verwandte, ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in dem Verwandtschaftsverhältnis stünden, auf dem die Unterhaltspflicht des Verpflichteten beruht." (b) Bedeutung: Der Anspruch aus §§ 1601 ff BGB (Text) richtet sich gegen das Gesamtgut (§ 1459 BGB >Text), so dass entgegen § 1606 BGB (Text) der Betreuende auch für den Barunterhalt mithaftet. Nach § 1604 S.2 BGB besteht sogar mittelbar eine Haftung auch des nicht verwandten Ehegatten, Ensslen FamRZ 1998,1081. Das Gesamtgut [...]
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