(>Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung zu § 769 ZPO / >Abgrenzung zu §§ 707 ff ZPO) (>§ 769 ZPO im Kontext) 2. Wie wird entschieden? 1. Ist ein Antrag auf vorläufige Anordnung (nach § 769 ZPO >Text) zulässig? a. Gesetzeslage: "Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien" (§ 769 I 1 ZPO). b. Nur bei bestimmten Hauptsache-Verfahren: (a) Gemäß § 769 I 1 ZPO direkt: Nur wenn S nach § 767 ZPO (dazu) oder § 768 ZPO (dazu) klagt. In Fam-Streitverfahren ab 1.9.2009 bleibt § 769 anzuwenden (§ 120 I FamFG >Text), aber mit geänderter Terminologie (dazu), also "Antrag" statt Klage, "Beschluss" statt Urteil. (b) Analog anwendbar? (ba) Bei [...]